AGB | Terminal Trade GmbH |
Terminal Trade GmbH, Hersvelder Straße 48, 04319 Leipzig
(Diese AGB sind urheberrechtlich geschützt, eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen.)
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TERMINAL TRADE GMBH
ZUM VERKAUF VON PoS TERMINALS
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Terminal Trade GmbH („TT”) vertreibt u.a. über die Internetseite
www.terminal-trade.de („Internetportal“) eine Vielzahl unterschiedlicher PoS-Karten-Terminals („PoS-Terminal“ oder „Vertragsgegenstand”) an gewerblich oder
selbständig tätige Unternehmen („Vertragspartner“). Die PoS-Terminals ermöglichen es den Vertragspartnern durch Inanspruchnahme unabhängiger
Abrechnungsdienstleister („Clearing-Unternehmen“) (i) Zahlungen mit
unterschiedlichen Kreditkarten, (ii) Karten im Maestro-System sowie (iii) im
electronic-cash-System elektronisch abzuwickeln und zu verbuchen. Die
Vertragspartner von TT sind natürliche und/oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die in Beziehung zu TT hinsichtlich der
Vertragsgegenstände in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln. Die von TT im Zusammenhang mit den PoS-
Terminals angebotenen Leistungen stellen weder gegenüber ihren Vertragspartnern
noch gegenüber Dritten Zahlungs- und/oder Finanzdienstleistungen dar.
1.2 Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von TT im Zusammenhang mit
den Vertragsgegenständen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”). Die AGB sind Bestandteil aller die
Vertragsgegenstände betreffende Verträge zwischen TT und einem Vertragspartner.
Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen von TT an den
Vertragspartner in Bezug auf die Vertragsgegenstände. TT behält sich die auch nur
teilweise Änderung dieser AGB vor und wird den Vertragspartner über Änderungen
zeitnah informieren.
1.3 Durch diese AGB erwirbt der Vertragspartner gegenüber TT keinen Anspruch
auf den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den
Vertragsgegenständen. TT ist in der Entscheidung darüber frei, entsprechende
Angebote des Vertragspartners nach Maßgabe der Ziff. 2 dieser AGB anzunehmen.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur
dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TT deren Geltung ausdrücklich schriftlich
oder in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
insbesondere auch dann, wenn TT in Kenntnis der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos
ausführt.
1.5 Gesonderte Produkt- oder Dienstleistungsverträge sowie im Einzelfall getroffene
Individualvereinbarungen zwischen TT und dem Vertragspartner, insbesondere
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche
Bestätigung durch TT maßgebend. Auch ein tatsächlich abweichendes Verhalten
von TT oder des Vertragspartners lässt sämtliche Regelungen in diesen AGB sowie
etwaiger gesonderter Verträge i. S. d. vorstehenden Satzes unberührt.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom
Vertragspartner gegenüber TT abgegeben werden, insbesondere Fristsetzungen,
Mängelanzeigen sowie die Erklärung von Rücktritt oder Minderung, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform. Eine Abgabe der vorgenannten Erklärungen per
E-Mail gegenüber TT ist hinreichend. Erklärungen per E-Mail sind nur dann wirksam,
wenn sie an die Adresse info@terminaltrade.de gesendet werden, es sei denn TT
hat deren Eingang auf einer anderen Adresse gegenüber dem Vertragspartner
bestätigt. TT kann die vorgenannte E-Mail-Adresse durch Mitteilung gegenüber dem
Vertragspartner ändern, wobei eine Mitteilung per E-Mail ausreichend ist. TT ist
bemüht, etwaige Änderungen der E-Mail-Adresse dem Vertragspartner binnen 14
Tagen ab Wirksamkeit der Änderung mitzuteilen.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende
Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. BESTELLUNGEN / VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Die Angebote von TT sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt für alle auf
dem Internetportal angebotenen PoS-Terminals.
2.2 Die Bestellung von PoS-Terminals durch den Vertragspartner auf dem
Internetportal oder einem Vertriebsmitarbeiter von TT („Bestellung“) gilt als dessen
verbindliches Vertragsangebot an TT zum Abschluss eines Kaufvertrags über die
betreffenden Vertragsgegenstände („Vertragsangebot“). Eine Bestellung kann (i)
schriftlich, (ii) in Textform, insbesondere per E-Mail, (iii) telefonisch oder (iv) auf
anderem elektronisch übermittelten Weg erfolgen. Eine von TT an den
Vertragspartner übermittelte Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der
Bestellung durch TT dar. Bei telefonischen oder elektronischen Bestellungen trägt
der Vertragspartner das Risiko für Übermittlungsfehler an TT.
2.3 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist TT berechtigt, das
Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang bei TT
anzunehmen („Annahme“). Die Annahme erfolgt mit Beginn der Ausführung der
Bestellung durch TT. Der Vertragspartner verzichtet insoweit auf den Zugang einer
Annahmeerklärung von TT. Die Übergabe des PoS-Terminals an die
Transportperson gemäß Ziff. 3.3 dieser AGB gilt als Annahmeerklärung von TT
gegenüber dem Vertragspartner soweit TT die Annahme gegenüber dem
Vertragspartner nicht zuvor bereits ausdrücklich erklärt hat.
3. LIEFERUNG / GEFAHRÜBERGANG
3.1 Soweit TT keine Liefertermine oder -fristen benannt hat und soweit zwischen TT
und dem Vertragspartner nicht anders vereinbart, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen
ab Eingang der Bestellung bei TT. TT ist bestrebt bestellte Waren vollständig zu
liefern, bleibt jedoch zu Teillieferungen berechtigt, soweit Teillieferungen für den
Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen gelten insbesondere dann als
zumutbar, wenn und soweit (i) eine Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und (ii) dem Vertragspartner
hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3.2 Kann TT die Waren gleich aus welchem Grund nicht innerhalb der Lieferfrist
gemäß Ziff.
3.1 dieser AGB an den Vertragspartner liefern („Lieferhindernis“), wird
TT den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und diesem soweit
möglich den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit eines PoS-Terminals ist TT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Vertragspartners wird TT unverzüglich an diesen zurückgewähren. Als Fall eines Lieferhindernisses in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer von TT, soweit TT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von TT sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners gemäß Ziff. 4 dieser AGB.
3.3 Die Lieferung der Vertragsgegenstände erfolgt ab Lager von TT an den
Vertragspartner. Der Ort des Lagers von TT ist der Ort, an dem die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Vertragsgegenstände auf den Vertragspartner übergeht. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten
Vertragsgegenstände sowie die Verzögerungsgefahr geht im Zeitpunkt der
Übergabe der Vertragsgegenstände an den Spediteur, den Frachtführer oder eine
sonstige zur Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Unternehmen
(„Transportperson“) auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner trägt die
Kosten des Transports ab Lager wie diese im Rahmen der Bestellung durch TT
ausgewiesen worden sind sowie die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner
gewünschten Transportversicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Etwaige
Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Vertragspartner. Unabhängig von der Übergabe der Vertragsgegenstände an die
Transportperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner
über, wenn dieser im Verzug der Annahme ist.
3.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist TT berechtigt, die Art der
Versendung, insbesondere die Transportperson, den Versandweg und die
Verpackung zu bestimmen.
3.5 Die Lieferung des PoS-Terminals an den Vertragspartner kann aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen erst nach erfolgreicher Identifizierung des
Vertragspartners (i) im Rahmen eines Post-Ident-Verfahrens oder (ii) durch Vorlage
eines gültigen Bundespersonalausweises bzw. Reisepasses gemeinsam mit einer
Meldebescheinigung gegenüber einem Vertriebsmitarbeiter von TT erfolgen.
3.6 Kommt der Vertragspartner in Verzug der Annahme der Vertragsgegenstände,
unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus
anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, ist TT berechtigt, den
hieraus entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B.
Lagerkosten) vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
4. GEWÄEHRLEISTUNG
4.1 Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln an den
Vertragsgegenständen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Installations- bzw. Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes
bestimmt ist.
4.2 Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn die Ware von der vertraglich
vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich
aus der Auftragsbestätigung und/oder den im Rahmen der Lieferung der Ware
zusätzlich übersandten Unterlagen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Regelungen
zur Bestimmung der Mangelhaftigkeit der Ware Anwendung, wobei TT keine
Haftung für öffentliche Äußerungen der Hersteller sonstiger Dritter (z.B.
Werbeaussagen) über die an den Vertragspartner gelieferten PoS-Terminals
übernimmt.
4.3 Der Vertragspartner hat die Vertragsgegenstände nach ihrem Eingang
unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 10
(zehn) Werktagen (Mo.-Fr.) ab Empfang der Vertragsgegenstände schriftlich oder in
Textform gegenüber TT anzuzeigen. Verdeckte Mängel muss der Vertragspartner
TT unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich oder in Textform anzeigen.
4.4 Versäumt der Vertragspartner die fristgemäße Anzeige der Mängel, ist die
Haftung von TT für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4.5 Für gemäß Ziff. 4.3 dieser AGB angezeigte Mängel leistet TT innerhalb einer
angemessenen Frist nach eigener Wahl Gewähr durch (i) Beseitigung des Mangels
oder (ii) Lieferung mangelfreier Vertragsgegenstände („Nacherfüllung“). Ziff. 3 dieser
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AGB findet im Rahmen der Nacherfüllung entsprechend Anwendung. Mangelhafte
Vertragsgegenstände hat der Vertragspartner an TT zurückzugewähren.
4.6 TT kann die Nacherfüllung von der Zahlung der fälligen Vergütung abhängig
machen, wobei der Vertragspartner im Gewährleistungsfalle berechtigt bleibt, einen
im Verhältnis zum jeweiligen Mangel angemessenen Teil der Vergütung
zurückzubehalten.
4.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt TT, wenn die an
den Vertragspartner gelieferten Waren tatsächlich mangelhaft sind. Stellt sich
jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt
heraus und hat der Vertragspartner dies zu vertreten, kann TT die hieraus
entstandenen Kosten vom Vertragspartner im Wege des Schadenersatzes ersetzt
verlangen.
4.8 Scheitert die Nacherfüllung oder ist eine vom Vertragspartner für die
Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos verstrichen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder im Fall erheblicher
Mängel vom Vertrag zurücktreten.
4.9 Weitere Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 11 dieser AGB
und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5. WARTUNG UND INSTANDHALTUNG
5.1 Über die Gewährleistung nach Ziff. 4 dieser AGB hinaus, bietet TT zur Erhaltung
bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der PoS-Terminals eine vom
Vertragspartner gesondert zu beauftragende kostenpflichtige Wartung gemäß
nachfolgender Bedingungen an.
5.2 Unabhängig vom im Einzelfall gemäß Ziff. 5.4 oder 5.5 beauftragten
Wartungsumfang hat der Vertragspartner nach Terminabstimmung mit TT dieser
(a)
den Zugang zum PoS-Terminal per Fernwartungssoftware oder
Wartungsarbeiten vor Ort bei dem Vertragspartner zu gewähren und
(b)
bei Störungen am PoS-Terminal alle erkennbaren Einzelheiten der
Störung dem Techniker der Fernwartung oder vor Ort mitzuteilen und
(c)
den Technikern Zugang zum PoS-Terminal zu gewähren.
5.3 Nicht Gegenstand der Wartung im Sinne der Ziff. 5 dieser AGB sind Schäden
und Funktionsbeeinträchtigungen des PoS-Terminal, die durch äußere Einflüsse,
insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch sowie Einwirkungen von Dritten
oder deren elektronischen Produkten hervorgerufen werden. Derartige
Fehlfunktionen können im Rahmen gesonderter Serviceaufträge auf Zeit- und
Materialbasis vom Vertragspartner bei TT beauftragt werden.
5.4 Im Rahmen der Depotwartung wird der Vertragspartner den defekten PoS-
Terminal an das von TT benannte Depot einsenden. TT wird, soweit nicht anders
vereinbart, nach eigener Wahl die Übersendung eines betriebsbereiten
Austauschgeräts sicherstellen. Die Versandkosten trägt jeweils TT. Hiernach
übernimmt der Vertragspartner die sachgerechte Inbetriebnahme des PoS-
Terminals.
5.5 Im Rahmen des Vor-Ort-Service übernimmt TT nach eigener Wahl die Reparatur oder den Austausch der defekten PoS-Terminals am Einsatzort des konkreten PoS-Terminals beim Vertragspartner. Kosten fallen hierfür nicht an. Soweit der Defekt auf nicht funktionsfähige Leitungsnetzanschlüsse oder Fehler in vertragspartnereigenen Kassen- und Kommunikationssystemen zurückzuführen ist, trägt der Vertragspartner die Kosten der Vollwartung. Gleiches gilt für Anfahrtskosten im Falle seitens des Vertragspartners nicht eingehaltener Wartungstermine oder der Vornahme von Vollwartung, obwohl seitens des Vertragspartners lediglich Depotwartung beauftragt ist.
5.6 Wird dem Vertragspartner ein Austausch-Terminal zur Verfügung gestellt,
wird der Vertragspartner das defekte Terminal umgehend an
TT zurücksenden. Bei einer Miete wird TT das Gerät im Rahmen
der Gewährleistung in Stand setzen. Bei einem Kauf und nach Ablauf der
Gewährleistung wird TT dem Vertragspartner einen Reparaturkosten-
Voranschlag übermittelt. Der Vertragspartner wird diesen umgehend
prüfen und TT mitteilen, ob das Gerät repariert werden soll.
Wird keine Reparatur beauftragt, sendet der Vertragspartner das Austausch-
Terminal nach schriftlicher Aufforderung umgehend zurück.
Geschieht dies nicht ist TT berechtigt, nach schriftlicher
Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen den aktuellen
Kaufpreis für das Austauchgerät zu verlangen.
6. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Die von TT im Internetportal gemachten Preisangaben entsprechen dem Stand
zum jeweiligen Redaktionsschluss. Alle Angaben sind sorgfältig erstellt, Irrtümer
bleiben vorbehalten, soweit es sich nicht um von TT zu vertretene
Kalkulationsirrtümer oder Rechenfehler handelt.
6.2 In dem Umfang, in dem Lieferanten ihre Preise gegenüber TT anpassen, behält
sich TT die Anpassung der Preise gegenüber dem Vertragspartner
(„Preisanpassung“) vor. Dies ist nur dann zulässig, wenn TT die Preisanpassung
des Lieferanten nicht zu vertreten hat und diese Preisanpassung des Lieferanten im
Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zwischen TT und dem Vertragspartner
nicht bereits vorhersehbar war.
6.3 Von TT gegenüber dem Vertragspartner gestellte Rechnungen über den
Vertragsgegenstand sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug rein netto zur
Zahlung fällig. Auf den Rechnungen wird die Umsatzsteuer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen.
6.4 TT nimmt Schecks nur zahlungshalber unter üblichem Vorbehalt an. Die
Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners gegenüber TT gilt erst nach
vorbehaltloser Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem der Bankkonten von TT
als erfüllt. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankrechnung
gutgeschrieben. Kursdifferenzen und Transfergebühren gehen zu Lasten des
Vertragspartners als dem Zahlungspflichtigen.
6.5 TT ist berechtigt, trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des
Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, dann auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die vom Vertragspartner zu erfüllende
Zahlungsverpflichtung aus der jeweiligen Bestellung anzurechnen.
6.6 Hält der Vertragspartner Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird nach
Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von TT aus dem Vertrag
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird,
insbesondere im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Vertragspartners oder weil der Vertragspartner anderen Dritten
gegenüber den bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, so
ist TT berechtigt, in Abweichung von den vereinbarten oder den in Ziff. 6.3 dieser
AGB aufgeführten Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung wegen aller fälligen oder auch noch nicht fälligen Ansprüche zu
verlangen. TT ist ferner berechtigt, die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag gemäß § 321 BGB zurückzutreten;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
6.7 Sind Ratenzahlungen vereinbart, so wird ohne weitere Mahnung die gesamte
Restverbindlichkeit zur Zahlung fällig, wenn der Vertragspartner mit einer
vollständigen oder einem erheblichen Anteil der Rate länger als eine (1) Woche in
Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Vertragspartners die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird oder der Vertragspartner die
eidesstattliche Versicherung leistet.
6.8 Zahlungsort ist der Erfüllungsort gemäß Ziff. 13.1 dieser AGB.
7. ZAHLUNSGVERZUG
7.1 Der Vertragspartner kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 6.3 dieser
AGB in Verzug. Einer Mahnung des Vertragspartners durch TT bedarf es für den
Eintritt des Verzugs nicht. Mahngebühren werden dann in Höhe von 5,00 € fällig.
7.2 Der Vertragspartner hat während seines Verzuges die Geldschuld in Höhe von
acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu
verzinsen („Verzugszinsen“). TT behält sich vor, gegenüber dem Vertragspartner
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dies gilt
auch für die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB.
7.3 Der Vertragspartner kann gegenüber TT Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend machen, als die diesen Rechten
zugrunde liegenden Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.4 Ist der Vertragspartner mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in
Verzug, kann TT die Leistungen einstellen. TT ist dann
berechtigt, die Kartenumsätze des Vertragspartners über ein
Verrechnungskonto des jeweiligen Netzbetreibers zu buchen und die Entgelte
für die erbrachten Leistungen sowie vom Vertragspartner zu erstattende
Fremdkosten mit noch nicht an den Vertragspartner weitergeleiteten
Gutschriften zu verrechnen. Gleiches gilt für andere offen stehende
Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Vertragsgegenstände behält TT sich das
Eigentum an diesen vor („Eigentumsvorbehalt“).
8.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung der Vertragsgegenstände mit anderen Gütern entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert. TT gilt als Hersteller dieser Erzeugnisse. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TT Miteigentum an diesen Waren im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Vertragsgegenstände zu den jeweiligen Erzeugnissen Dritter. Im Übrigen gilt für das
entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Vertragsgegenstände.
8.3 Verstößt der Vertragspartner durch sein Verhalten gegen den mit TT
geschlossenen Vertrag, insbesondere durch Nichtzahlung fälliger Rechnungen, ist
TT nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände aufgrund des
Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Dies gilt auch, wenn
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vertragspartners gestellt wird. TT kann diese Rechte nur geltend machen, wenn TT
dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
8.4 Für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände trägt der
Vertragspartner in Anwendung der Ziff. 3 dieser AGB die volle Gefahr. Der
Vertragspartner ist verpflichtet TT jederzeit – ggf. auch schriftlich – Auskunft über
den Bestand der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände zu
geben und diese mit hinreichender Sorgfalt zu behandeln. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände
ausreichend gegen die üblichen Gefahren (insbes. Feuer, Diebstahl) zu versichern.
Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die
Versicherer, tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt an TT zur Sicherung der
Ansprüche von TT bis zur Höhe der Forderung von TT ab. TT nimmt diese
Abtretung an.
8.5 TT gibt auf Verlangen des Vertragspartners und nach eigener Wahl Sicherheiten
(wie etwa unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände) frei, soweit der
realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen von TT diese um mehr als
10 % übersteigt. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.
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9. EINBEZIEHUNG ALLGEMEINER GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN FÜR MIET-,
LEASING UND MIETKAUFVERTRÄGE ÜBER PoS-TERMINALS
9.1 Soweit die PoS-Terminals nicht aufgrund eines Kaufvertrages gegen
Einmalzahlung von TT an den Vertragspartner verkauft und infolgedessen auch
endgültig an diesen übereignet werden, vermittelt TT Verträge mit unabhängigen
Dritten über die Miete, Leasing bzw. Mietkauf von PoS-Terminals.
9.2 Die mit diesen unabhängigen Dritten zu schließenden Miet-, Leasing- bzw.
Mietkaufverträge über PoS-Terminals unterliegen ggf. weitergehenden ergänzenden
vertraglichen Bedingungen. Diese wird TT dem Vertragspartner im Zusammenhang
mit dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen.
10. ABRECHNUNGS- UND CLEARINGLEISTUNGEN
10.1 Die Abwicklung der elektronischen Zahlungsvorgänge und insbesondere die
Abrechnung der über die PoS-Terminals gebuchten Umsätze erfolgt ausschließlich
durch Clearing-Unternehmen und unter alleiniger Geltung der vom jeweiligen
Clearing-Unternehmen gestellten Vertragsbedingungen. Für TT ergeben sich aus
der vertraglichen Beziehung zwischen Vertragspartner und Clearing-Unternehmen
keine Rechte und Pflichten.
10.2 TT wird dem Vertragspartner bei Erwerb eines PoS-Terminals die Bedingungen
der SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen als in Deutschland tätige Clearing-Unternehmen zur Verfügung stellen.
10.3 Das VU hat für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung
der electronic cash-Umsätze ein gesondert vereinbartes Autorisierungsentgelt zu
zahlen. Soweit es die electronic cash-Autorisierungsentgelte betrifft, haben die
kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den vom VU zu zahlenden Autorisierungspreis für die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister einheitlich festzulegen. Dabei hat die SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen die ihr von den kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet und dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den ihr angebotenen Preis als eine Art Mittelwert festgelegt. Sofern die SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen hierbei als Folge ihrer Kalkulation einen Überschuss erzielt, gestatten die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister der SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen, diesen als Anteil für die Bemühungen der SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung muss die SIX Payment Services (Europe) S.A. in 60486 Frankfurt am Main oder der InterCard AG in 82024 Taufkirchen den Banken hingegen ausgleichen.
11. HAFTUNG
In allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung leistet TT
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen:
11.1 Die Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den
vertragstypischerweise vorhersehbaren Schaden. Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht, soweit Schäden von TT selbst (d. h. von
seinen Organen, insbesondere gesetzlichen Vertretern von TT) oder von leitenden
Angestellten von TT verursacht werden oder auf einem schwerwiegenden
Organisationsverschulden von TT beruhen.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TT nur für die Verletzung von
Vertragspflichten, (i) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht, (ii) deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet und (iii) auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht
ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen
der Überlassung der Vertragsgegenstände typischerweise gerechnet werden muss.
11.3 TT haftet bei (i) Vorsatz, (ii) Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii)
arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iv) Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie sowie (v) bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ohne dass die
Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 dieser AGB eingreifen. Das
Vorstehende gilt entsprechend für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen von TT.
11.4 Im Falle eines gemeinschaftlich verursachten Schadens haftet TT neben
anderen Schadenverursachern nur in dem Verhältnis, in dem TT zu dem
eingetretenen Schaden beigetragen hat und nur nach Maßgabe der in Ziff. 11.1-
dieser AGB vorgesehenen Haftungsbegrenzung.
11.5 TT haftet für Datenverlust nur in Höhe des typischen
Wiederherstellungsaufwandes, der bei (i) regelmäßiger und (ii) der Gefährdungslage
entsprechender Herstellung von Sicherungskopien entstanden wäre.
Eine Haftung für Schäden, die allein auf Pflichtverletzungen von Clearing-
Unternehmen beruhen, ist vollständig ausgeschlossen.
12. VERJÄHRUNG
12.1 Die Ansprüche des Vertragspartners aus Sach- und Rechtsmängeln gemäß
Ziff. 4 dieser AGB verjähren in Abweichung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb
eines Jahres nach jeweiliger Lieferung der Vertragsgegenstände. Diese einjährige
Verjährung gilt auch für alle anderen Ansprüche des Vertragspartners gegenüber
TT aus diesem Vertrag.
12.2 Vorstehende Ziff. 12.1 dieser AGB gilt jedoch nicht für Ansprüche des
Vertragspartners auf Schadens- oder Aufwendungsersatz in den Fällen (i) der Ziff.
11.3 dieser AGB, (ii) bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, (iii) bei
Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a BGB, (iv) bei Verletzungen
von Kardinalpflichten sowie (v) in sonstigen gesetzlich zwingend vorgegebenen
Fällen. In diesen Fällen finden stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen
Anwendung.
13. ALLGEMEINE REGELUNGEN
13.1 Erfüllungsort für alle im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen
TT und dem Vertragspartner bestehenden Ansprüche ist der Sitz von TT in Leipzig.
Ziff. 3.3 dieser AGB bleibt unberührt.
13.2 Forderungen des Vertragspartners gegen TT im Zusammenhang mit den
Rechtsbeziehungen zwischen TT und dem Vertragspartner können vom
Vertragspartner nicht an Dritte abgetreten werden.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der aufgrund dieser AGB
abgeschlossenen Verträge im Übrigen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgt haben, soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem
Verstoß gegen §§ 305 -310 BGB ergibt. Die vorstehende Regelung gilt
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Eine
Nichtausübung von Rechten seitens TT – auch auf längere Zeit – berechtigt den
Vertragspartner nicht, sich auf den Verzicht auf diese Rechte durch TT oder auf
Verwirkung zu berufen.
13.4 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unterliegen die
Rechtsbeziehungen zwischen TT und dem Vertragspartner dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss aller internationalen
und supranationalen Bestimmungen, insbesondere des UN-Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenverkauf von 1980 und damit
zusammenhängende Vereinbarungen.
13.5 Für alle im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rechtsbeziehungen
zwischen TT und dem Vertragspartner stehende Streitigkeiten ist Leipzig
ausschließlicher Gerichtsstand. Hiervon unberührt ist das Recht der Parteien,
einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen
zuständigen Gerichten zu beantragen.
14. VERTRAGSDAUER, KÜENDIGUNG
14.1 Für diese Vereinbarung gelten der Vertragsbeginn und die Laufzeit
des Vertrages. Sie verlängert sich jeweils um 12 Monate,
wenn diese nicht 3 Monate vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt
wird. Es gilt der Zugang bei dem Erklärungsempfänger TT in schriftlicher Form.
14.2 Wird dem Vertragspartner auf dessen Veranlassung während der
Vertragslaufzeit ein vom Vertrag abweichender Terminaltyp zur
Verfügung gestellt, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Tausch erneut außer es
werden von TT oder unabhängigen Dritten zu schließenden Miet-, Leasing- bzw.
Mietkaufverträge über PoS-Terminals andere Vereinbarungen getroffen.
14.3 Der Vertragspartner kann den POS-Vertrag bei nachgewiesener
Geschäftsaufgabe grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum
Monatsende kündigen außer von unabhängigen Dritten zu schließenden Miet-,
Leasing- bzw. Mietkaufverträge über PoS-Terminals unterliegen ggf.
weitergehenden ergänzenden vertraglichen Bedingungen.
14.4 Bei Kündigungen durch den Vertragspartner vor Ablauf der Vertragslaufzeit
und bei Kündigungen durch TT aufgrund von
Vertragsverletzungen des Vertragspartners entspricht der Schadensersatz
der Summe der noch ausstehenden monatlichen Miet- und
Wartungspauschalen der hypothetischen Restlaufzeit (Restsumme) und einer
Abmeldegebühr von 15,00 €.
Leipzig, den 28.01.2015